Instandhaltungsrücklage

Die Instandhaltungsrücklage stellt eine Rückstellung für den langfristigen Erhalt der Immobilie und deren Wert.

Diese wird in der Regel vom Eigentümer bzw. der Eigentümerversammlung festgelegt und sollte nach § 21 Absatz 5 Nr. 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) angemessen sein. Hiermit ist gemeint, dass die Instandhaltungsrücklage zur Finanzierung etwaiger Instandhaltungsmaßnahmen ausreichend ist, so dass der Eigentümer nicht durch eine hohe Einmalzahlung belastet wird.

Bei Pflegeimmobilien wird eine niedrigere Instandhaltungsrücklage angesetzt als bei klassischen Eigentumswohnungen. Grund ist, dass bei dem Erwerb einer Pflegeimmobilie der neue Eigentümer nur für Dach und Fach, nämlich die Gebäudehülle, das Risiko trägt.

Das Instandhaltungsrisiko hinsichtlich des restlichen Gebäudes trägt bei den meisten Pflegeimmobilien-Objekten der Pächter, bzw. der Betreiber.

Der potenzielle Investor ist im Rahmen einer Neubau-Pflegeimmobilie geschützt, dass sämtliche anfallenden Mängel von der Gewährleistung des Gewerkes in den Anfangsjahren gedeckt werden.