Der Kauf einer Immobilie wird mit einem notariell beurkundeten Kaufvertrag geschlossen.
Nach der Beurkundung des Kaufvertrags leitet der Notar die Änderung des Eigentumsverhältnisses im Grundbuch ein. Hierzu wird nach der Beurkundung zunächst eine sogenannte Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Diese sichert den Käufer dahingehend ab, dass der Eigentümer ab diesem Zeitpunkt nichts den Käufer Schädigendes mit der Immobilie tun kann.
Erst nach der Eintragung der Auflassungsvormerkung darf der Kaufpreis fließen. Ist der Kaufpreis geflossen, beantragt der Notar die sogenannte Auflassung und mit ihr die endgültige Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch.