Bei einem Bauträgervertrag handelt es sich um einen sog. Vertrag sui generis, also um einen Mischvertrag, bestehend aus einem Kaufvertrag und einem Werkvertrag. Insoweit bedarf es regelmäßig einer Abgrenzung zu diesen Vertragstypen. Bei einem reinen Kaufvertrag wird nämlich lediglich die Grundstücksübertragung geschuldet während bei einem Werkvertrag lediglich die Bauleistung geschuldet wird. Beim Bauträgervertrag hingegen kauft der Käufer sowohl das Grundstück und beauftragt gleichzeitig den Bauträger zur Erbringung einer genannten Bauleistung
Der gesamte Bauträgervertrag ist aufgrund der Grundstücksübertragung gem. § 311 b BGB notariell zu beurkunden. Daraus ergibt sich auch, dass bei Änderungen des Vertrages stetig die notarielle Beurkundung erforderlich ist.
Ferner ist zu beachten, dass die Tätigkeit des Bauträger den Beschränkungen des § 34c GewO [Gewerbeordnung] unterliegt. Danach ist stets eine entsprechende Genehmigung für die Ausführung dieser Tätigkeit erforderlich.